Einlagensicherung
Die österreichische Einlagensicherung ist in einem Bundesgesetz, dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, geregelt und gilt seit 15.08.2015. Basis der neuen gesetzlichen Regelung ist eine EU-Richtlinie.
Nachfolgend finden Sie wichtige Auszüge aus dem Gesetzestext.
Erstattung der gedeckten Einlagen
§ 13. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
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Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 18. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
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Übergangsbestimmungen
§ 59. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
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9. (zu § 18 Abs. 1):
a) Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
b) Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
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Konsequenzen: darüber sollten Sie nachdenken!
Gemäß Erläuterung des Direktors der Hauptabteilung Statistik, Dr. Johannes Turner, zu den aktuellen Entwicklungen des Finanzverhaltens privater Haushalte vom 29.09.2016 betragen die Einlagen 230 Mrd EUR (https://www.oenb.at/Statistik/Statistik-App/StatisticNewsFeed.html).
Daraus folgt, dass die Höhe der Dotierung des Einlagensicherungsfonds mit ca. 1,84 Mrd EUR (entspricht 0,8 vH von 230 Mrd EUR) zu beziffern ist. Der Fonds ist allerdings erst sukzessive bis zum Jahr 2024 zu befüllen.
Besonders wichtig ist: Die staatliche Einlagensicherung ist abgeschafft, der Einlagensicherungsfonds nahezu nicht gefüllt, die Politik und die Banken kommunizieren die Sicherheit der Spareinlagen, …
Die Hypo Alpe Adria verursachte dem Steuerzahler bis heute einen wesentlich höheren Schaden als 1,84 Mrd EUR …
Sicherungseinrichtungen in Österreich
Einlagensicherung der Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.H.
Sparkassen-Haftungs AG
Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen
Volksbank Einlagensicherung eGen
Hypo-Haftungs Gesellschaft m.b.H.
Ab 2019 wird es eine einheitliche Sicherungseinrichtung geben, die von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) betrieben wird.
Wie sehen Möglichkeiten zur individuellen Vermögensabsicherung aus?
Um vor Krisen unseres Bankensystems gewappnet zu sein, sollten sie einen Teil ihres Notgroschens in enteignungssicheren Edelmetallen veranlagen. Für kurzfristige Bankenkrisen können kleine Gold- oder Silberbarren einen wirksamen Schutz darstellen. Für Systemkrisen mit staatlichen Zwangsmaßnahmen bieten NFI-Münzen wirksamen Schutz – Informationen dazu finden Sie hier.