Lebensversicherung
Das österreichische Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) ist ein Bundesgesetz. Es sieht Maßnahmen vor, die bei Schwierigkeiten eines Versicherungsunternehmens zwingend von der Finanzmarktaufsicht zu erlassen sind. Betroffen davon ist u.a. auch die Lebensversicherung.
Nachfolgend finden Sie wichtige Auszüge aus dem Gesetzestext.
Verbot und Herabsetzung von Leistungen
§316. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 66 oder § 67 IO erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkursverfahrens aber im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 6 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder
2. Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.
(4) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/17/EG ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist § 241 IO sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland hat die FMA die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten.
(6) § 222 bis § 231 IO sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Konsequenzen: darüber sollten Sie nachdenken!
Die anhaltende Niedrigzinsphase gefährdet das Geschäftsmodell der Lebensversicherungen. Die klassische Renten- und Lebensversicherung leidet seit Jahren unter der Zinsflaute. Die Versicherer können die hohen Garantieversprechen aus der Vergangenheit kaum noch am Kapitalmarkt erwirtschaften.
In Deutschland sieht das Bundesfinanzministerium Gefahren bei 34 Lebensversicherern (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/finanzielle-probleme-bundesfinanzministerium-sieht-gefahren-bei-34-lebensversicherern/22741374.html?ticket=ST-274540-n5pBKrNOyR0rQPtFPpha-ap4).
Erfahrungsgemäß ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Entwicklung aus Deutschland auch nach Österreich überschwappt.
Wie sehen Möglichkeiten zur individuellen Vermögensabsicherung aus?
Um vor Krisen unseres Versicherungssystems gewappnet zu sein, sollten sie einen Teil ihres Notgroschens in enteignungssicheren Edelmetallen veranlagen. Für kurzfristige Bankenkrisen können kleine Gold- oder Silberbarren einen wirksamen Schutz darstellen. Für Systemkrisen mit staatlichen Zwangsmaßnahmen bieten NFI-Münzen wirksamen Schutz – Informationen dazu finden Sie hier.
Zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen und Absicherung des Vermögens hinsichtlich Inflationsschutz bieten Immobilieninvestitionen wirksamen Schutz – Informationen dazu finden Sie hier.