Fondsgebundene Lebensversicherungen: wem gehört das Fondsvermögen?
Fragestellung: Gilt § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz auch für fondsgebundene Lebensversicherungen? Der § 314 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes ist inhaltsgleich mit dem österreichischen § 316 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Den Gesetzestext finden Sie unten stehend. In Deutschland wurde eine Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz von den wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages beantwortet. Lesen Sie hier den gesamten Wortlaut. Versicherungsaufsichtsgesetz Verbot und Herabsetzung…