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Unterschiede Edelmetalle

Viele am Markt angebotenen Edelmetallprodukte mit Einlagerung erfüllen nicht den Anspruch von Eigentumserwerb.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) erfordert im § 380 zur Erlangung von Eigentum an körperlichen Sachen sowohl einen Titel als auch einen Modus (rechtliche Erwerbungsart). Nur wenn beides gegeben ist, erwirbt man Eigentum. Mit dem Recht des Eigentums ist untrennbar verbunden, dass der Eigentümer jeden anderen von seinem Besitz ausschließen kann und von jedem Inhaber seine ihm vorenthaltene Sache durch die Eigentumsklage gerichtlich fordern kann (§ 366 ABGB). Bei einer Veranlagungsform mit Beteiligung an Großbarren ist mit Gewissheit die Voraussetzung der Erwerbungsart nicht erfüllt!

  • Was bedeutet das für den beabsichtigten Vermögensschutz?
  • Wie erhält der Käufer im Fall eines „Runs“ auf die Edelmetalle seine Anteile in kleinen Teilen ausgeliefert?
  • Welchen zusätzlichen Preis muss der Anleger im Falle einer Auslieferung und Umwandlung in kleine Teilen bezahlen?

Das Edelmetall muss bei einer sicheren Veranlagung auch im Lager physisch zugeordnet sein. In einem Maßbuch sollte dokumentiert sein, welche Barren oder Münzen den jeweiligen Eigentümern gehören.

Nennwertfreie Individualmünzen (NFI)

  • Sind rechtlich: Non Bullion Coins.
  • Sind steuerlich: Medaillen.
  • Werden im Volksmund genannt: Sammlermünzen.
  • In allen Stücken erhältlich – dadurch hohe Flexibilität.
  • Maximaler Enteignungsschutz wie bei Schmuck (hoher immaterieller Anteil).
  • Hedging durch materiellen Wert.
  • Numismatischer Hebel durch immateriellen Anteil.
  • Ust-pflichtig.
  • Meist nicht in großer Stückzahl erhältlich.
  • Ideales Produkt für lange Zeiträume.
  • Im Ausland Ust-frei.
  • Ideal für Vorsorge, Rücklagen und Vermögensschutz.

Beim Kauf von Nennwert-freien Individualmünzen sind für die Produkte die Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 einzuhalten. Durch das Aufbringen einer Verantwortlichkeitspunze auf jeder Münze wird dokumentiert, dass der Feingehalt des Edelmetalls einem gewissen Wert entspricht. Die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zur Verantwortlichkeits-punze obliegt dem Zollamt. Die Organe des Zollamts führen regelmäßige Kontrollen durch. Durch diese Maßnahme erhält der Käufer die erforderliche Sicherheit bezüglich Echtheit seines Produktes.

  • Welche Sicherheit habe ich bei Zahlung über Vorauskasse?
  • Wie sieht es mit der Veranlagung in ein Portfolio (Diversifikation) aus?
  • Kann ich nennwertfreie Individualmünzen erwerben?
  • Welche Beratung kann ich erhalten? Kaufe ich ein Fake-Produkt?
  • Wer hilft mir bei der Abwicklung/Auswahl?
  • Muss ich zum Kauf in einen entfernten Ort fahren (besteht ein flächendeckendes Angebot)?
  • Kann ich Beratung vor Ort erhalten?
  • Wie sieht es mit der Veranlagung in ein Portfolio (Diversifikation) aus?
  • Wie sieht mein Anspruch aus (Lieferung und Erfüllung bei Lagerung)?
  • Werde ich auch zu einer Strategie beraten oder erfolgt die Beratung nur zu Produkten?
  • Wie erfolgt die Auslieferung in Kleinbarren? Wurde ein physisches Produkt gekauft? Wie sieht es mit der Veranlagung in ein Portfolio (Diversifikation) aus?
  • Besteht Eigentum bei Lagerung oder bestenfalls Miteigentum? Welche Flexibilität habe ich mit Großbarren? Bieten Großbarren echten Krisenschutz?
  • Kann ich Nennwert-freie Individualmünzen erwerben? Hat meine Veranlagung einen numismatischen Hebel?
  • Besteht eigentlich nicht eine Fondsbeteiligung mit steuerlicher sonstiger Leistung und Umsatzsteuer-Pflicht? Habe ich einen echten Herausgabeanspruch?
  • Wie sieht es mit der Veranlagung in ein Portfolio (Diversifikation) aus?
  • Erwerbe ich wirklichen Enteignungsschutz?
  • Hat meine Veranlagung einen numismatischen Hebel?
  • Habe ich bei Lagerung eine persönliche Zuordnung meiner Barren?
  • Besteht Eigentum mit Herausgabeanspruch bei der Lagerung?

Ein Wort zum Enteignungsschutz. Einer landläufigen Meinung zufolge glauben viele Menschen, dass Philharmoniker Münzen einen sicheren Schutz bei Krisen des Finanzsystems bieten. Dass dies leider nicht der Fall ist, wird im Scheidemünzengesetz 1988 zum Ausdruck gebracht.

Scheidemünzengesetz

§ 2

Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 8

  • (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  • Sammlermünzen gemäß § 12

§ 12

  • (1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte
  • (3) auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold
    • mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umge-rechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zu-züglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden
  • (2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.
  • (4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen

Gemäß § 8 in Verbindung mit § 12 des Scheidemünzen-gesetzes 1988 zählen die beliebten Philharmoniker Münzen zu den Scheidemünzen.Somit kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft bei einem etwaigen in Aussicht genommenem Goldverbot gemäß § 2 des Scheidemünzengesetzes 1988 auch die Einziehung der „Philharmoniker“ veranlassen.

Im schlimmsten aller Fälle zum Nennwert, der auf den Münzen geprägt ist. Leere Staatskassen führen erfahrungsgemäß zu kreativen Lösungen. Besitzer von Philharmonikern, die sich nicht an die Verfügungen der Münze Österreich halten, befinden sich dann in der Illegalität. Und Goldverbote gab es in der Geschichte der Menschheit über 400-mal…

Fazit: Maximalen Enteignungsschutz für Anleger bieten Nennwert-freie Individualmünzen mit einer Verantwortlichkeitspunze.