BaSAG: Können Sparer bei einer Bankenabwicklung Geld verlieren?

Wer Geld auf einem Bankkonto hält, besitzt nicht das Eigentum an bestimmten Geldscheinen im Tresor der Bank. Er besitzt grundsätzlich eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut. Das österreichische Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) zeigt, welche Bedeutung dieser Unterschied in einer Bankenkrise haben kann.

Das BaSAG schafft einen gesetzlichen Rahmen, um Banken, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen werden, unter bestimmten Voraussetzungen geordnet abzuwickeln.

Dabei können nicht nur Eigentümer einer Bank, sondern auch bestimmte Gläubiger zur Verlusttragung herangezogen werden.

Besonders weitreichend ist das sogenannte Instrument der Gläubigerbeteiligung (Bail-in). Es ermöglicht die Herabschreibung von Forderungen oder deren Umwandlung in Eigenkapital.

Hinzu kommt eine gesetzlich geregelte Geheimhaltungspflicht für zahlreiche Personen und Stellen, die an der Vorbereitung und Durchführung einer Bankenabwicklung beteiligt sind.

Für den Vermögensschutz ergeben sich daraus grundlegende Fragen: Wie sicher ist eine Forderung gegenüber einer Bank? Was geschieht bei ihrer Umwandlung in Eigenkapital? Und wann erfahren betroffene Gläubiger von geplanten Maßnahmen?

Was regelt das österreichische BaSAG?

Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – kurz BaSAG – wurde 2014 beschlossen und setzt wesentliche europäische Vorgaben zur Bankenabwicklung in österreichisches Recht um.

Sein Ziel besteht darin, den Ausfall von Kreditinstituten möglichst geordnet zu bewältigen, kritische Bankfunktionen aufrechtzuerhalten und die Finanzstabilität zu schützen.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) nimmt dabei Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde wahr.

Das Gesetz stellt ihr unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem die Unternehmensveräußerung, die Errichtung eines Brückeninstituts, die Ausgliederung von Vermögenswerten und die Gläubigerbeteiligung.

Gerade die Gläubigerbeteiligung verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie unmittelbar in bestehende vermögensrechtliche Ansprüche eingreifen kann.

Was bedeutet Gläubigerbeteiligung durch Bail-in?

Beim Bail-in werden Verluste eines Kreditinstituts nicht ausschließlich von dessen bisherigen Eigentümern getragen.

Auch bestimmte Gläubiger können gesetzlich zur Verlusttragung herangezogen werden.

§ 85 BaSAG ermächtigt die Abwicklungsbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazu, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ganz oder teilweise herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln.

Für einen betroffenen Gläubiger kann das bedeuten, dass seine bisherige Geldforderung gegenüber der Bank nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form besteht.

Stattdessen kann sie teilweise oder vollständig erlöschen oder durch eine Beteiligung am Eigenkapital ersetzt werden.

Eine Forderung auf Rückzahlung von Geld kann somit durch behördliche Anordnung in eine Beteiligung am betroffenen Institut umgewandelt werden.

Die Anwendung dieses Instruments setzt allerdings eine gesetzlich vorgesehene Abwicklungssituation voraus. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Befugnis, beliebige Bankguthaben jederzeit umzuwandeln.

Können auch Sparer von einer Umwandlung in Eigenkapital betroffen sein?

Entscheidend ist, welche Art von Forderung gegenüber der Bank besteht.

§ 86 BaSAG legt fest, welche Verbindlichkeiten grundsätzlich für einen Bail-in berücksichtigt werden können und welche ausdrücklich ausgenommen sind.

Besonders wichtig ist die gesetzliche Einlagensicherung.

Gedeckte Einlagen bis grundsätzlich 100.000 Euro pro Einleger und Bank sind vom Bail-in ausgenommen.

Für bestimmte gesetzlich vorgesehene Fälle kann ein zeitlich begrenzter höherer Einlagenschutz bestehen.

Nicht gedeckte Einlagen können hingegen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gläubigerbeteiligung fallen, wobei gesetzliche Rangfolgen und besondere Schutzbestimmungen zu beachten sind.

Auch Bankanleihen und andere Forderungen können abhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung betroffen sein.

Daraus folgt: Nicht jedes Bankguthaben ist in gleicher Weise geschützt.

Für größere Vermögen ist insbesondere die Unterscheidung zwischen gesetzlich gedeckten Einlagen und darüber hinausgehenden Forderungen wesentlich.

Wie wird eine Bankforderung in Eigenkapital umgewandelt?

Die Umwandlung verändert die rechtliche Stellung des betroffenen Gläubigers grundlegend.

Vor der Umwandlung besitzt er eine Forderung gegenüber der Bank. Er kann grundsätzlich die Erfüllung dieser Forderung nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen verlangen.

Nach einer wirksamen Umwandlung kann er stattdessen Eigentümer von Anteilen am betroffenen Institut werden.

Damit ändern sich seine Rechte und Risiken.

Ein Gläubiger besitzt einen schuldrechtlichen Anspruch. Ein Aktionär hingegen ist am Eigenkapital beteiligt und trägt das unternehmerische Verlustrisiko.

Die Abwicklungsbehörde kann die Umwandlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anordnen. Eine individuelle Zustimmung des betroffenen Gläubigers ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.

Auch die Umwandlungsquote wird nicht frei zwischen Bank und Gläubiger ausgehandelt, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.

Der Betroffene kann somit seine bisherige Gläubigerstellung verlieren und stattdessen eine Eigenkapitalposition erhalten, deren wirtschaftlicher Wert unsicher ist.

Kann das neu entstandene Eigenkapital anschließend wieder an Wert verlieren?

Ja. Genau darin liegt ein wesentliches Risiko.

Die Umwandlung einer Forderung in Eigenkapital bedeutet nicht, dass der ursprüngliche Forderungsbetrag dauerhaft gesichert bleibt.

Eigenkapital trägt Verluste. Wird das Institut später erneut von Verlusten getroffen oder reichen die vorgenommenen Maßnahmen nicht aus, kann auch der Wert der neu erhaltenen Anteile sinken.

Unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen können weitere Kapitalmaßnahmen erforderlich werden.

Eine spätere Herabsetzung oder wirtschaftliche Entwertung der Beteiligung ist daher möglich.

Dabei muss zwischen zwei Vorgängen unterschieden werden:

Erstens: Die ursprüngliche Forderung wird im Rahmen eines Bail-in herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt.

Zweitens: Das durch die Umwandlung erhaltene Eigenkapital unterliegt anschließend dem allgemeinen Verlustrisiko einer Beteiligung und kann durch weitere rechtlich zulässige Maßnahmen oder wirtschaftliche Entwicklungen an Wert verlieren.

Eine automatische zweite Herabschreibung allein aufgrund der vorherigen Umwandlung sieht das BaSAG nicht vor.

Die Möglichkeit eines weiteren Verlustes zeigt jedoch, dass die Umwandlung in Eigenkapital keine Garantie für den Erhalt des ursprünglichen Vermögenswertes darstellt.

In welcher Reihenfolge werden Verluste verteilt?

Das BaSAG sieht eine gesetzliche Verlusttragungskaskade vor.

§ 90 BaSAG regelt die Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung.

Zunächst wird grundsätzlich das harte Kernkapital zur Verlusttragung herangezogen.

Anschließend folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge weitere Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Vereinfacht bedeutet dies:

  1. Zunächst tragen die bisherigen Eigentümer über das harte Kernkapital Verluste.
  2. Danach können Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals betroffen sein.
  3. Es folgen Instrumente des Ergänzungskapitals.
  4. Anschließend können nachrangige und weitere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herangezogen werden.

Die gesetzliche Rangfolge soll verhindern, dass vorrangige Gläubiger ohne entsprechende Grundlage vor nachrangigen Gläubigern Verluste tragen müssen.

Sie ändert allerdings nichts daran, dass bei entsprechend hohen Verlusten auch Gläubiger außerhalb des ursprünglichen Eigenkapitals betroffen sein können.

Welche besondere Geheimhaltungspflicht sieht § 120 BaSAG vor?

Ein besonders bemerkenswerter Bestandteil des BaSAG ist die Geheimhaltungspflicht nach § 120.

Sie betrifft zahlreiche Personen und Stellen, die an einer Bankenabwicklung beteiligt sind oder dabei vertrauliche Informationen erhalten.

Dazu gehören insbesondere die Abwicklungsbehörde, die FMA, das Bundesministerium für Finanzen, die Oesterreichische Nationalbank sowie bestimmte Verwalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, Bewerter und weitere beteiligte Stellen.

Auch bestimmte Mitarbeiter und Mitglieder von Leitungsorganen fallen unter diese Regelungen.

§ 120 Abs. 1 BaSAG untersagt den erfassten Personen und Stellen grundsätzlich, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben.

Die Vorschrift erfasst damit einen weitreichenden Kreis von Beteiligten.

Besonders bedeutsam ist, dass die Geheimhaltungspflicht nicht nur für unmittelbar entscheidende Behörden gilt, sondern auch für zahlreiche Personen, die vorbereitend, beratend oder ausführend an Abwicklungsmaßnahmen mitwirken.

Können Betroffene deshalb erst spät von einer Bankenabwicklung erfahren?

Die Geheimhaltungspflicht kann dazu führen, dass Informationen über vorbereitete Maßnahmen nicht frühzeitig öffentlich bekannt werden.

Das hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Eine vorzeitige Bekanntgabe möglicher Eingriffe könnte erhebliche Marktreaktionen, Kapitalabflüsse oder einen Ansturm auf eine betroffene Bank auslösen.

Gleichzeitig entsteht aus Sicht des Vermögensinhabers ein Spannungsverhältnis.

Während zuständige Behörden und bestimmte Beteiligte über eine mögliche Abwicklung informiert sein können, haben außenstehende Gläubiger nicht zwangsläufig denselben Informationsstand.

Sie können deshalb möglicherweise nicht mehr rechtzeitig auf Entwicklungen reagieren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht kann somit die Informationsmöglichkeiten betroffener Vermögensinhaber in einer entscheidenden Phase begrenzen.

Warum ist die Verbindung von Bail-in und Geheimhaltung für Sparer bedeutsam?

Die besondere Tragweite ergibt sich aus dem Zusammenwirken mehrerer gesetzlicher Regelungen.

Das BaSAG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Eingriffe in vermögensrechtliche Forderungen.

Dazu gehören deren Herabschreibung und Umwandlung in Eigenkapital.

Gleichzeitig unterliegen zahlreiche an der Vorbereitung und Durchführung beteiligte Personen einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

Für betroffene Gläubiger bedeutet das, dass sich die rechtliche Qualität ihrer Vermögensposition durch eine behördliche Abwicklungsmaßnahme verändern kann, ohne dass sie über sämtliche Vorbereitungen vorab informiert werden müssen.

Eine zuvor bestehende Forderung kann reduziert oder durch eine Beteiligung ersetzt werden.

Diese Beteiligung kann anschließend weiteren wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt sein.

Das macht deutlich, weshalb Eigentumssicherheit nicht ausschließlich anhand des ausgewiesenen Kontostandes beurteilt werden sollte.

Entscheidend ist auch, welche rechtliche Position hinter dem ausgewiesenen Vermögenswert steht.

Vergleichbare gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten bestehen auch bei Lebensversicherungen. § 316 VAG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Untersagung von Auszahlungen und die Herabsetzung von Versicherungsverpflichtungen. Besonders bemerkenswert ist die dabei grundsätzlich fortbestehende Prämienzahlungspflicht. Die rechtlichen Hintergründe erläutert der Beitrag „§ 316 VAG: Können Lebensversicherungen gekürzt werden?“.

Was bedeutet das BaSAG für den langfristigen Vermögensschutz?

Bankguthaben erfüllen wichtige Funktionen im Zahlungsverkehr und bei der kurzfristigen Liquiditätsversorgung.

Sie sind jedoch rechtlich anders ausgestaltet als unmittelbar gehaltene körperliche Vermögensgegenstände.

Ein Bankguthaben ist grundsätzlich eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut.

Das Eigentum an einem individuell identifizierten Goldbarren ist dagegen ein dingliches Recht an einem körperlichen Gegenstand.

Diese Unterscheidung ist für den Vermögensschutz wesentlich.

Denn das BaSAG knüpft bei der Gläubigerbeteiligung an bestimmte Verbindlichkeiten eines abzuwickelnden Instituts an.

Physische Vermögensgegenstände, die wirksam im Eigentum eines Kunden stehen und nicht zum Vermögen der Bank gehören, sind nicht schon deshalb bail-in-fähige Bankverbindlichkeiten, weil sie verwahrt werden.

Dabei kommt es allerdings auf die konkrete rechtliche Gestaltung an. Ein bloßer Anspruch auf Lieferung von Gold ist nicht automatisch mit dem Eigentum an bestimmten Goldbarren gleichzusetzen.

Eine durchdachte Vermögensstruktur berücksichtigt deshalb nicht nur unterschiedliche Anlageformen, sondern auch die rechtliche Beschaffenheit der jeweiligen Eigentums- und Forderungspositionen.

Fazit: Ein Kontostand ist nicht dasselbe wie unmittelbares Eigentum

Das österreichische BaSAG zeigt, dass bestimmte Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Rahmen einer Bankenabwicklung gesetzlich herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können.

Eine solche Umwandlung kann den bisherigen Gläubiger zum Anteilseigner machen.

Das erhaltene Eigenkapital unterliegt wiederum einem eigenen Verlustrisiko und kann später weiter an Wert verlieren.

Hinzu kommt die besondere Geheimhaltungspflicht nach § 120 BaSAG, die zahlreiche an einer Bankenabwicklung beteiligte Personen und Stellen erfasst.

Für Sparer und Vermögensinhaber ergibt sich daraus eine zentrale Erkenntnis:

Nicht nur die Höhe eines Vermögenswertes ist entscheidend, sondern auch die rechtliche Qualität des Anspruchs und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber.

Wer sein Vermögen langfristig schützen möchte, sollte daher zwischen Bankforderungen, Wertpapieransprüchen und unmittelbar gehaltenem Eigentum unterscheiden.

Denn Eigentum erwerben ist das eine. Die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber zu behalten, das andere.

Weiterführende Informationen

Gesetzliche Grundlagen und Quellen