Das österreichische Scheidemünzengesetz sieht in § 10 ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits ausgegebene Münzen einzuziehen.
Für den langfristigen Vermögensschutz stellt sich jedoch eine weiterreichende Frage:
Was geschieht, wenn der Staat in einer schweren Krise nicht nur die Einziehung von Gold- und Silbermünzen anordnet, sondern zusätzlich deren privaten Besitz oder Handel verbietet?
Das amerikanische Goldverbot von 1933 zeigt, dass derartige staatliche Eingriffe historisch tatsächlich stattgefunden haben.
Ein vergleichbares Szenario würde Eigentümer österreichischer Gold- und Silber-Philharmoniker vor erhebliche Probleme stellen.
Wer seine Münzen trotz einer rechtmäßig angeordneten und strafbewehrten Abgabepflicht nicht herausgibt, könnte sich dadurch strafbar machen.
Damit würde das Zurückbehalten eines ursprünglich völlig legal erworbenen Vermögensgegenstandes unter den Voraussetzungen eines solchen Verbots zu einem rechtlichen Risiko.
Besonders problematisch wäre die anschließende Verfügungsgewalt.
Ein Eigentümer, der seine Münzen entgegen einem geltenden Besitz- oder Handelsverbot behalten hat, könnte diese nicht mehr ohne rechtliches Risiko auf dem regulären Markt verkaufen oder zur Bezahlung verwenden.
Auch ein heimlicher Verkauf oder Tausch außerhalb des regulären Handels wäre keine sichere Alternative.
Jeder potenzielle Geschäftspartner könnte den verbotenen Besitz oder die unerlaubte Transaktion den Behörden melden.
Hinzu käme das Risiko behördlicher Ermittlungen, strafrechtlicher Konsequenzen und einer möglichen Sicherstellung der Edelmetalle.
Der Eigentümer könnte somit zwar weiterhin physisch über seine Münzen verfügen, ihre wirtschaftliche Verwendung wäre jedoch erheblich eingeschränkt.
Gerade darin liegt eine oft übersehene Gefahr staatlicher Eingriffe in Edelmetallvermögen:
Ein Vermögensgegenstand kann körperlich vorhanden und dennoch aufgrund gesetzlicher Verbote praktisch nicht mehr frei und rechtssicher verwertbar sein.
§ 10 Scheidemünzengesetz allein begründet kein allgemeines Besitzverbot. Die historische Erfahrung zeigt jedoch, dass Staaten in außergewöhnlichen Krisensituationen über die bloße Außerkurssetzung von Münzen hinausgehende Beschränkungen anordnen können.
Wer Gold und Silber als langfristigen Vermögensschutz betrachtet, sollte deshalb nicht nur den Edelmetallwert und die sichere Verwahrung berücksichtigen, sondern auch das Risiko künftiger Besitz-, Abgabe- und Handelsverbote.