Eigentumssicherheit: wem gehört Ihr Vermögen wirklich?

Eigentum erwerben ist das eine. Die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber zu behalten, das andere.

Wer Vermögen langfristig schützen möchte, sollte sich nicht ausschließlich mit Rendite, Wertentwicklung und Inflationsschutz beschäftigen. Eine mindestens ebenso wichtige Frage lautet: Wem gehört ein Vermögensgegenstand rechtlich, wer verwahrt ihn und unter welchen Umständen kann sein Eigentümer tatsächlich darüber verfügen?

Diese Unterscheidung gewinnt besonders dann an Bedeutung, wenn Finanzinstitute in Schwierigkeiten geraten, staatliche Eingriffe erfolgen oder gewohnte Marktmechanismen nicht mehr funktionieren.

Eigentumssicherheit bedeutet deshalb mehr als den Schutz vor finanziellen Verlusten. Sie umfasst die rechtliche Zuordnung, die Verwahrung und die tatsächliche Verfügbarkeit bestehender Vermögenswerte.

Eigentum besitzen heißt nicht immer, darüber verfügen zu können

Zwischen Eigentum, Besitz und Verfügungsgewalt bestehen wesentliche Unterschiede.

Eigentum bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes. Besitz beschreibt die tatsächliche Sachherrschaft. Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Berechtigte seine Rechte praktisch ausüben kann, beispielsweise indem er einen Vermögensgegenstand verkauft, überträgt oder herausverlangt.

Diese Eigenschaften fallen nicht immer zusammen.

Wer Goldbarren in einem externen Hochsicherheitslager verwahren lässt, kann deren Alleineigentümer sein, obwohl er sie nicht persönlich besitzt. Umgekehrt kann jemand einen Vermögenswert wirtschaftlich nutzen, ohne dessen Eigentümer zu sein.

Bei Finanzanlagen kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Die rechtliche Position des Anlegers kann durch Depotverträge, Sammelverwahrung und mehrstufige Verwahrketten geprägt sein.

Für den langfristigen Vermögensschutz ist daher entscheidend, nicht nur den Wert einer Anlage zu betrachten, sondern auch die Rechte, die tatsächlich mit ihr verbunden sind.

Welche gesetzlichen Eingriffe in Bankforderungen möglich sind, wie Forderungen in Eigenkapital umgewandelt werden können und welche besondere Geheimhaltungspflicht dabei gilt, erläutert der Beitrag „BaSAG: Können Sparer bei einer Bankenabwicklung Geld verlieren?“.

Auch Lebensversicherungen unterliegen gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten. § 316 des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Untersagung von Auszahlungen und die Herabsetzung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungen, während die Prämienzahlungspflicht grundsätzlich bestehen bleibt. Welche Folgen dies für Versicherungsnehmer haben kann, erläutert der Beitrag „§ 316 VAG: Können Lebensversicherungen gekürzt werden?“.

Wem gehören Aktien und Anleihen im Wertpapierdepot?

Aktien und Anleihen werden heute überwiegend elektronisch verwahrt und übertragen.

Zwischen dem Anleger und dem jeweiligen Emittenten können Depotbanken, Zwischenverwahrer und Zentralverwahrer stehen. Die Wertpapierbestände werden dabei häufig über Sammelkonten erfasst.

Diese Konstruktion ermöglicht einen effizienten Handel und eine kostengünstige Abwicklung großer Wertpapierbestände. Gleichzeitig entsteht eine Abhängigkeit von der Funktionsfähigkeit der beteiligten Institutionen.

Dabei muss zwischen Aktien und Anleihen unterschieden werden.

Eine Aktie vermittelt gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen. Eine Anleihe begründet grundsätzlich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Emittenten.

Die Verwahrung dieser Rechte ist wiederum eine eigenständige rechtliche Frage. Je nach Rechtsordnung können Anleger über dingliche Rechte, Miteigentumsrechte oder besonders ausgestaltete Wertpapierberechtigungen verfügen.

Entscheidend ist daher nicht die pauschale Behauptung, dass Wertpapiere dem Anleger nicht gehören. Entscheidend ist, welche konkrete Rechtsposition besteht und wie zuverlässig sie im Krisenfall durchgesetzt werden kann.

Ein Wertpapierdepot kann rechtlich geschützte Vermögensrechte enthalten und dennoch von einer komplexen technischen und institutionellen Infrastruktur abhängig sein.

Ausführliche Informationen zur Sammelverwahrung, zur Rolle der Zentralverwahrer und zu den Eigentumsrechten bei einer Insolvenz finden Sie im Beitrag „Wem gehören Aktien und Anleihen im Wertpapierdepot wirklich?“.

The Great Taking – die Warnung vor dem Verlust der Verfügungsgewalt

Der amerikanische Finanzmarktexperte David Rogers Webb beschäftigt sich in seinem Buch The Great Taking – Die große Enteignung mit den rechtlichen Veränderungen der Wertpapierverwahrung.

Im Mittelpunkt seiner Untersuchung steht die Frage, ob Anleger im Fall einer schweren Finanzkrise ihre vermeintlich gesicherten Vermögenswerte tatsächlich zurückerhalten können.

Webb verweist insbesondere auf die amerikanischen Regelungen des Uniform Commercial Code, darunter Artikel 8, der die Rechtsstellung von Wertpapierberechtigten innerhalb eines intermediärgestützten Verwahrsystems regelt.

Ein zentraler Begriff ist das sogenannte Security Entitlement. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich ausgestaltete Rechtsposition gegenüber einem Wertpapierintermediär.

Webb untersucht außerdem die Bedeutung besicherter Gläubiger und die Frage, welche Rechte bei unzureichenden Wertpapierbeständen Vorrang erhalten könnten.

Seine Schlussfolgerungen sind weitreichend und werden unterschiedlich beurteilt. Die zugrunde liegenden Fragen sind jedoch für jeden Vermögensinhaber relevant:

Was geschieht, wenn ein Verwahrer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann? Welche Rechte besitzen Anleger gegenüber anderen Gläubigern? Und wie wirkt sich eine Unterbrechung der Verwahrkette auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit aus?

Die amerikanischen Regelungen sind nicht unmittelbar mit österreichischem oder europäischem Wertpapierrecht gleichzusetzen. Dennoch verdeutlicht die Diskussion, weshalb die Eigentums- und Verwahrstruktur bei der Beurteilung von Vermögenswerten berücksichtigt werden sollte.

Welche rechtlichen Veränderungen David Rogers Webb untersucht, welche Bedeutung das amerikanische Wertpapierrecht dabei hat und welche Risiken er für Eigentümer von Wertpapieren erkennt, erfahren Sie im weiterführenden Beitrag „The Great Taking: Was bedeutet die Warnung von David Rogers Webb für Anleger?“.

Physische Edelmetalle im individuellen Alleineigentum

Eine grundsätzlich andere Eigentumskonstruktion ermöglichen physische Edelmetalle.

Wer konkrete Gold- oder Silberbarren erwirbt und daran wirksam Alleineigentum begründet, besitzt einen unmittelbar zugeordneten körperlichen Vermögensgegenstand.

Bei einer entsprechend ausgestalteten Verwahrung können die einzelnen Barren anhand ihrer Seriennummern, Gewichte und weiteren Merkmale eindeutig identifiziert und dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwahrungsformen.

Bei einer bloßen Lieferforderung besitzt der Kunde einen Anspruch auf die spätere Bereitstellung einer bestimmten Menge Edelmetall.

Bei einer gemeinschaftlichen Verwahrung kann hingegen ein Anteil an einem gemeinsamen Bestand bestehen.

Bei individuell zugeordnetem Alleineigentum bezieht sich das Eigentumsrecht auf konkret bestimmte Vermögensgegenstände.

Für die Eigentumssicherheit ist deshalb nicht allein entscheidend, wie viel Gold oder Silber ein Kunde erworben hat, sondern ob ihm bestimmte physische Edelmetalle rechtlich und nachweisbar als Alleineigentum zugeordnet sind.

Bei einer solchen Konstruktion besteht keine Abhängigkeit von der elektronischen Wertpapierverwahrung über Zentralverwahrer und Clearingstellen.

Wesentliche Voraussetzungen sind eine wirksame Eigentumsübertragung, eine nachvollziehbare Bestandsdokumentation und ein Verwahrvertrag, der die Rechte des Eigentümers eindeutig festlegt.

Welche Bedeutung individuell zugeordnetes Alleineigentum, die getrennte Verwahrung und der Lagerstandort Schweiz für den langfristigen Vermögensschutz haben, erfahren Sie im weiterführenden Beitrag „Edelmetalle in der Schweiz: Alleineigentum statt Sammelverwahrung“.

Auch bei unmittelbar erworbenen Gold- und Silbermünzen sind staatliche Eingriffsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das österreichische Scheidemünzengesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung bereits ausgegebener Münzen. Darüber hinaus zeigt das amerikanische Goldverbot von 1933, wie weit staatliche Beschränkungen des privaten Edelmetallbesitzes reichen können. Welche Risiken daraus für Eigentümer von Wiener Philharmonikern entstehen können, erläutert der Beitrag „Wiener Philharmoniker: Einziehung, Goldverbot und Risiken für Eigentümer“.

Auch ausländische Gold- und Silbermünzen können von staatlichen Eingriffen betroffen sein. American Eagle, Maple Leaf und Krügerrand besitzen gesetzliche Zahlkraft in ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Das österreichische Devisengesetz 2004 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen für Verfügungen über ausländische Zahlungsmittel sowie für die Verbringung von Gold und Zahlungsmitteln ins Ausland vor.

Welche Folgen solche Maßnahmen für Eigentümer physischer Edelmetalle haben können, erläutert der Beitrag „Devisengesetz 2004: Welche Bedrohungen sind von staatlicher Seite möglich?“.

Warum die Schweiz als Verwahrungsstandort interessant ist

Die Schweiz besitzt eine lange Tradition als internationaler Standort für Vermögensverwaltung, Edelmetallhandel und physische Edelmetallverwahrung.

Sie verfügt über eine bedeutende Infrastruktur für die Verarbeitung, Prüfung, Lagerung und den Handel mit Edelmetallen.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist ihre eigenständige Rechtsordnung außerhalb der Europäischen Union.

Für Vermögensinhaber kann es deshalb interessant sein, einen Teil ihres physischen Eigentums in einer anderen Rechtsordnung aufzubewahren und damit die Abhängigkeit von einem einzigen staatlichen und institutionellen Umfeld zu reduzieren.

Schweizer Hochsicherheitslager bieten unterschiedliche Verwahrungsmodelle an. Für die Eigentumssicherheit ist dabei besonders die individuell zugeordnete Lagerung physischer Edelmetalle von Bedeutung.

Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung können konkret identifizierte Barren im Alleineigentum des Kunden stehen und getrennt vom Eigenvermögen des Lagerhalters verwahrt werden.

Eine hohe bauliche Sicherheitsklassifizierung schützt insbesondere gegen physische Risiken. Die rechtliche Eigentumssicherheit ergibt sich dagegen aus der Eigentumsübertragung, der individuellen Zuordnung, der Dokumentation und den maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

Die Kombination aus physischer Hochsicherheitsverwahrung, dokumentiertem Alleineigentum und einer eigenständigen Rechtsordnung stellt eine interessante Möglichkeit dar, die Verwahrungsstruktur bestehender Vermögenswerte bewusst zu gestalten.

Welche Eigentumsstruktur eignet sich für langfristigen Vermögensschutz?

Nicht jeder Vermögensgegenstand bietet dieselben Eigenschaften hinsichtlich Eigentum, Verwahrung und Verfügbarkeit.

Deshalb sollte eine langfristige Vermögensstruktur nicht ausschließlich anhand von Renditeerwartungen oder historischen Wertentwicklungen beurteilt werden.

Für eine umfassende Betrachtung der Eigentumssicherheit sind insbesondere fünf Fragen entscheidend:

1. Welche Eigentumsform besteht?

Handelt es sich um unmittelbares Alleineigentum, Miteigentum, ein Wertpapierrecht oder eine schuldrechtliche Forderung?

2. Ist der Vermögensgegenstand individuell zugeordnet?

Kann ein bestimmter Vermögensgegenstand eindeutig identifiziert und seinem Eigentümer nachweisbar zugeordnet werden?

3. Von welchen Institutionen hängt die Verwahrung ab?

Welche Banken, Zentralverwahrer, Zwischenverwahrer oder Lagerhalter sind beteiligt?

4. Welche Rechte bestehen im Insolvenzfall?

Kann der Eigentümer die Herausgabe konkret zugeordneter Vermögensgegenstände verlangen, oder ist er auf die Erfüllung einer Forderung angewiesen?

5. Wie zuverlässig ist die tatsächliche Verfügungsgewalt?

Welche vertraglichen, technischen oder gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Eigentümer über sein Vermögen verfügen kann?

Diese Fragen ermöglichen eine differenzierte Beurteilung verschiedener Vermögensformen.

Dabei können individuell zugeordnete physische Edelmetalle besondere Eigenschaften aufweisen, weil sie keinen Emittenten benötigen und unabhängig von einer Wertpapierverwahrkette bestehen.

Auch diese Eigentumsform unterliegt jedoch den gesetzlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Lagerortes und den tatsächlichen Bestimmungen des Verwahrvertrages.

Eigentumssicherheit als Grundlage des Vermögensschutzes

Der Schutz bestehender Vermögenswerte beginnt mit dem Verständnis ihrer rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften.

Ein Vermögensgegenstand kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen. Für seinen Eigentümer ist jedoch ebenso wichtig, ob er seine Rechte unabhängig von komplexen Finanzmarktstrukturen ausüben kann.

Wer langfristig Vermögen schützen möchte, sollte deshalb Eigentumsrechte, Verwahrungsformen, institutionelle Abhängigkeiten und mögliche staatliche Eingriffe bewusst berücksichtigen.

Denn entscheidend ist nicht allein, welchen Wert Vermögen besitzt, sondern auch, wem es tatsächlich gehört und unter welchen Bedingungen sein Eigentümer darüber verfügen kann.

Weiterführende Informationen

Wie sicher sind Eigentumsrechte an Aktien und Anleihen, wenn diese über Banken und Zentralverwahrer gehalten werden? Welche Bedeutung haben Sammelverwahrung, Insolvenzrisiken und die tatsächliche Verfügungsgewalt?

Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag „Wem gehören Aktien und Anleihen wirklich?“.